Gemeinderat

Aufgaben des Gemeinderats

Dem Gemeinderat sind unter anderem folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs zur selbständigen Erledigung vorbehalten:

  • die Gewährung von Subventionen,
  • die Beschlussfassung von Resolutionen,
  • der Beitritt zu und der Austritt aus Verbänden, Vereinen, Organisationen, sowie die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften,
  • die Übertragung von Aufgaben an Gemeindeverbände und staatliche Behörden sowie Verwaltungsgemeinschaften,
  • die Beschlussfassung von Stellungnahmen grundsätzlicher Art (z.B. zu Umweltverträglichkeits-Prüfungsverfahren),
  • die Wahl des Bürgermeisters, der Mitglieder des Gemeindevorstandes, die Bildung von Gemeinderatsausschüssen und die Wahl ihrer Mitglieder,
  • der Antrag, dem Bürgermeister das Misstrauen auszusprechen,
  • die Selbstauflösung des Gemeinderats,
  • die Auflösung von Gemeinderatsausschüssen,
  • die Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen,
  • der Voranschlag, der Nachtragsvoranschlag und der Rechnungsabschluss,
  • die Ausschreibung von Gemeindeabgaben sowie die Festsetzung der Abgabenhebesätze auf Grund bundes- und landesgesetzlicher Ermächtigung, sowie von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und die Festsetzung von Entgelten für bestimmte Leistungen der Gemeinde,
  • die Bewilligung außerplanmäßiger oder überplanmäßiger Ausgaben sowie von Zweckänderungen der veranschlagten Ausgaben und die Bestimmung der Deckungsfähigkeit von Ausgaben,
  • der Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen sowie die Vergabe von Leistungen wenn wenn der Wert in der Gesamtabrechnung oder bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben der Jahresbetrag bei Vorhaben des ordentlichen Haushaltes 0,5 % der Einnahmen des ordentlichen Haushaltes, höchstens jedoch € 36.340,-- und bei Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes 10 % des hiefür vorgesehenen Vorhabensbetrages übersteigt.

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